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Am Dienstag um 10:00 Uhr kommen die Abgeordneten zu einer außerordentlichen Plenarsitzung zusammen, um die Konsequenzen des britischen Referendums zur EU-Mitgliedschaft zu erörtern. An der Debatte, bei der die Fraktionsvorsitzenden das Wort ergreifen werden, nehmen der Präsident der EU-Kommission Jean-Claude Juncker sowie ein Vertreter der niederländischen Ratspräsidentschaft teil. Am Mittag wird das Parlament eine Entschließung verabschieden.

Sondersitzung des Europäischen Parlaments zum britischen Votum für EU-Austritt

Am Dienstag um 10:00 Uhr kommen die Abgeordneten zu einer außerordentlichen Plenarsitzung zusammen, um die Konsequenzen des britischen Referendums zur EU-Mitgliedschaft zu erörtern. An der Debatte, bei der die Fraktionsvorsitzenden das Wort ergreifen werden, nehmen der Präsident der EU-Kommission Jean-Claude Juncker sowie ein Vertreter der niederländischen Ratspräsidentschaft teil. Am Mittag wird das Parlament eine Entschließung verabschieden. Diese nichtbindende Resolution ist der Beitrag des Parlaments zum EU-Gipfel am Mittwoch mit den 27 Staats- und Regierungschefs, die zum gleichen Thema beraten werden.
In einem gemeinsamen Entschließungsentwurf der Fraktionen EVP, S&D, ALDE und Grüne/EFA betonen die Abgeordneten, dass „der Wille der Bürger und Bürgerinnen des Vereinigten Königreichs respektiert werden sollte, indem das Austrittsverfahren rasch und kohärent durchgeführt wird“, zur Vermeidung „schädlicher Unsicherheit für alle und zum Schutz der Integrität der Union“. Die Fraktionen EKR, GUE/NGL und ENF haben eigene Entschließungsentwürfe vorgelegt. Das Parlament muss einem Abkommen zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU sowie jeglicher Vereinbarung über eine neue Beziehung zwischen der Union und Großbritannien vor dem Inkrafttreten zustimmen.
Hintergrundinformationen
Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union
(1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten.
(2) Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt das Abkommen, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird. Das Abkommen wird nach Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgehandelt. Es wird vom Rat im Namen der Union geschlossen; der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
(3) Die Verträge finden auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.
(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 nimmt das Mitglied des Europäischen Rates und des Rates, das den austretenden Mitgliedstaat vertritt, weder an den diesen Mitgliedstaat betreffenden Beratungen noch an der entsprechenden Beschlussfassung des Europäischen Rates oder des Rates teil. Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
(5) Ein Staat, der aus der Union ausgetreten ist und erneut Mitglied werden möchte, muss dies nach dem Verfahren des Artikels 49 beantragen.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A12012M%2FTXT
Debatte: Dienstag, den 28 June
Abstimmung: Dienstag, den 28. Juni
Verfahren: Nichtlegislative Entschließung
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